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Unser Camper hat unter dem Bett eine riesige Staubox. Diese könnt Ihr nicht nur von hinten, sondern auch von oben und innen öffnen. Ihr müsst nicht erst alles umpacken, sondern kommt sofort an alle Gepäckstücke ran. In einem extra langen Fach könnt Ihr vom Kiteboard bis zur Angel auch große Reisutensilien verstauen.
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§ 1 Geltungsbereich und anzuwendendes Recht
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der EberRent GbR, Grabowstr. 28, 16225 Eberswalde („Vermieterin“) und dem Kunden bzw. der Kundin („Mieter“) für die Anmietung von Fahrzeugen.
(2) Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
§ 2 Vertragsinhalt und Nutzungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Mietfahrzeuges mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau sowie ggf. von Zubehör hierzu durch die EberRent GbR als Vermieterin an den Mieter.
Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:
(2) Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Die Vermieterin schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-y BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
(3) Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Norwegen, Island, Kroatien und der Schweiz benutzt werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind der Vermieterin vor Abfahrt schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossen sind Reisen in alle Nicht-EU-Länder, insbesondere in die Türkei, Russland, Marokko und Tunesien.
(4) Die Mietfahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents o.ä. vermietet. Die gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück, Taxi- oder Shuttlefahrten) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.
In Einzelfällen kann eine gewerbliche Nutzung durch die Vermieterin gestattet werden. Hierzu bedarf es in jedem Fall einer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
(5) Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich die Vermieterin vor, dieses nicht auszuhändigen. Die Überklebung der EberRent-Werbezeichen auf den Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Eine ergänzende Beklebung (Co-Branding) kann im Einzelfall und nach Absprache gestattet sein.
(6) Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug, den Mietvertrag, die Schlüssel des Fahrzeugs, die Fahrzeugunterlagen, die Ausstattung, die Werkzeuge bzw. das Zubehör des Fahrzeugs bzw. irgendein anderes Teil oder Stück desselben abzutreten, unterzuvermieten, zu vermieten, mit einer Hypothek zu belasten, zu verpfänden, zu verkaufen oder sonst wie als Sicherheit zu geben; oder Obiges dergestalt zu versuchen, dass der Vermieter dadurch geschädigt wird.
§ 3 Berechtigte Fahrer
(1) Grundsätzlich Führungsberechtigte der Mietfahrzeuge sind alle natürlichen Personen ab einem Mindestalter von 21 Jahren. Jeder Fahrer muss zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder Klasse B sein.
Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert.
(2) Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind der Vermieterin zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.
Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch von der Vermieterin angebotene Zusatzleistungen (Easy-Peasy-Paket, etc.). Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.
Hat die Vermieterin eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung zu einer gewerblichen Nutzung nicht erteilt, so ist eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden nur für erlaubte private Zwecke nach § 2 des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieses § 3 sind.
Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.
§ 4 Zustandekommen des Mietvertrages
(1) Bei Buchung über Telefon, Email, Fax, etc.:
Die Anmietung eines Mietfahrzeuges kommt durch einen Mietvertrag, welcher durch beide Vertragsparteien zu unterzeichnen ist, zustande. Mündliche Absprachen und Nebenabreden sind unwirksam. Die Zusendung des Mietvertrages nebst dieser AGB durch die Vermieterin stellt ein Angebot dar. Durch die Unterzeichnung durch den Mieter wird das Angebot der Vermieterin angenommen. Der Mietvertrag ist unverzüglich nach Unterzeichnung an die Vermieterin zurückzusenden.
Die Vermieterin ist im Rahmen ihrer eigener Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen.
(2) Der Mietvertrag gilt in jedem Fall ausschließlich zwischen Vermieterin und Mieter. Die Übertragung oder Abtretung der Rechte oder Pflichten aus dem Mietvertrag an Dritte, ist nur nach Absprache und schriftlicher Zustimmung der Vermieterin möglich. Es wird insoweit auf § 7 Absatz (4) verwiesen.
§ 5 Preise und Anzahlung
(1) Der Mietpreis richtet sich nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses auf https://eberrent.de/preise veröffentlichten Saisonpreisen der Vermieterin inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz und wird im Mietvertrag aufgeführt. Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Sofern nichts anderes im Mietvertrag vereinbart wurde, inkludiert der Mietpreis eine pauschale Fahrleistung von 200 Kilometer pro Nacht. Wird diese pauschale Fahrleistung überschritten, werden darüber hinausgehende Kilometer bei Fahrzeugrückgabe zusätzlich mit 0,10 Euro pro Kilometer berechnet.
Im Mietpreis nicht enthalten sind insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 20 Euro pro Mandat.
(2) Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar.
(3) Der Anzahlungsbetrag einer Buchung beträgt 50 % des gesamten Mietpreises (inklusive Extras und Mietpauschale) und ist grundsätzlich binnen 7 Tagen nach Buchung (also nach Zustandekommen des Vertrages im Sinne von § 4) fällig. Die Restzahlung von weiteren 50% der Gesamtsumme muss grundsätzlich bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto der Vermieterin oder durch Barzahlung bei dieser eingegangen sein. Bei einer Buchung weniger als 7 Tage vor dem Mietbeginn ist der gesamte Mietpreis sofort fällig. Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen der Vermieterin, wann die Buchung endgültig storniert wird.
§ 6 Kaution und sonstige Gebühren oder Kosten
(1) Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 1.000 Euro in bar oder vorab per Überweisung hinterlegt werden. Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche.
(2) Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution, entsprechend der vom Mieter gewählten Zahlweise, entweder in bar oder auf ein vom Mieter zu bezeichnendes Konto innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die Rückzahlung der Kaution befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im Nachgang von der Vermieterin festgestellt werden. Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.
(3) Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z.B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird die Vermieterin dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z.B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn die Vermieterin von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.
Die Vermieterin ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten.
Einwendungen gegen diese Berechnung kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per Email oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Beweis, dass der Mieter nicht der Verursacher ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.
Sofern der Mieter der Vermieterin seine Email-Adresse mitgeteilt hat, ist er damit einverstanden, dass ihm die Rechnungen in elektronischer Form an die hinterlegte Email-Adresse übersandt werden und er die Rechnung nicht mehr in Papierform erhält. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, dafür zu sorgen, dass die von ihm mitgeteilte Email-Adresse gültig und der Empfang von Emails unter der angegebenen Email-Adresse möglich ist. Der Mieter kann der Übersendung der Rechnung in elektronischer Form jederzeit widersprechen. Die Vermieterin wird dem Mieter dann eine Papierrechnung übersenden.
§ 7 Stornierung
(1) Im Falle einer Stornierung wird sofort jeweils der Anzahlungsbetrag bzw. der volle Betrag in Form eines Gutscheins für eine weitere Miete gutgeschrieben.
(2) Bei Stornierung 59-15 Tage vor Mietbeginn sind 50 % des gesamten Mietpreises fällig. Bei Stornierungen 14-0 Tage vor Mietbeginn muss der volle Mietpreis inkl. Extras zu 100 % an EberRent GbR bezahlt werden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass EberRent GbR keine oder niedrigere Kosten durch den Nichtantritt der Miete entstanden sind.
(3) Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment wie Bettwäsche o.ä., werden bei Abbestellung nicht rückerstattetes sei denn, der Mieter weist nach, dass EberRent GbR keine oder niedrigere Kosten durch den Nichtantritt der Miete entstanden sind.
(4) Im Fall der Stornierung kann der Mieter der Vermieterin einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, in den Mietvertrag zu gleichen Konditionen einzutreten. Der Einsatz eines Ersatzmieters bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung durch die Vermieterin. Die Vermieterin behält sich vor, den Ersatzmieter als Vertragspartner zu akzeptieren. Ist die Vermieterin bereit, den benannten Ersatzmieter als Vertragspartner anzuerkennen, so tritt mit dem Ausscheiden des Mieters aus dem Mietvertrag der benannte Ersatzmieter in den Mietvertrag anstelle des bisherigen Mieters ein und übernimmt insoweit alle Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters. Der bisherige Mieter scheidet insoweit aus dem Mietverhältnis aus. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung des Mieterwechsels eine Gebühr in Höhe von 5 % des gesamten Mietpreises, mindestens jedoch 20 Euro.
§ 8 Mietzeitraum
(1) Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Die Mindestmietdauer beträgt während der Hauptsaison (Ferienzeit in Berlin und Brandenburg) 6 Nächte (bzw. 3 Nächte nach Vereinbarung) und während der Nebensaison (außerhalb der Ferien) 2 Nächte (bzw. 1 Nacht nach Vereinbarung).
(2) Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit sowie nach den darin vereinbarten Bedingungen zu erfolgen.
Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangener Stunde 50 Euro berechnet, außer der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, wofür der Mieter die Beweislast trägt. Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 500 Euro. Entsteht der Vermieterin aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich die Vermieterin vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.
Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis der Vermieterin, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.
§ 9 Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs
(1) Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt an den Standorten. Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich an dem im Mietvertrag definierten Standort vom Mieter übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für Fährbuchungen die auf der Website kommunizierten Längenangaben des Fahrzeugs gelten (jeweils bis 6 Meter Länge).
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an dem im Mietvertrag definierten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss die Vermieterin davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.
(3) Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.
(4) Bei Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter der Vermieterin zu besichtigen und diesen auf, während des Mietzeitraums entstandenen Schäden, hinzuweisen. Eine abschließende Fahrzeugrücknahme behält sich die Vermieterin vor, nachdem das Fahrzeug komplett gereinigt wurde. Die gemeinsame Besichtigung führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen der Vermieterin hinsichtlich nicht aufgeführter Schäden (insbesondere nicht hinsichtlich versteckter Schäden), es handelt sich nicht um ein negatives Schuldanerkenntnis.
(5) Das Mietfahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Benzinkosten zur Auffüllung des Tankes und einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 20 Euro von der Vermieterin aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.
(6) Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Mieter an die Vermieterin übergeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt die Vermieterin.
Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 200 Euro berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen.
Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 100 Euro berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.
§ 10 Obhuts- und Sorgfaltspflicht
(1) Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.
Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.
(2) Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500 Euro von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.
(3) Die Mitnahme von Tieren, insbesondere Hunden, ist gegen Sonder-Gebühr in Höhe von 50 Euro buchbar. In allen anderen Fällen ist die Mitnahme von Tieren ausgeschlossen. Fällt der Vermieterin eine Zuwiderhandlung auf, muss der Mieter sämtliche gesonderte Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) sowie einen Betrag in Höhe von 500 Euro für den Wertverlust des Fahrzeugs entrichten. Sollte ein Mietfahrzeug durch die Mitnahme eines Kleintiers zerkratzt oder besonders verschmutzt sein, behält sich die Vermieterin ebenfalls vor, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Mietfahrzeug sowie Reinigungskosten nachträglich in Rechnung zu stellen.
§ 11 Reparatur und Wartung
(1) Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Mietfahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.
Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.
Der Mieter übernimmt, sofern vorhanden, einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen
Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.
Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt die Vermieterin.
(2) Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Mietfahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.
(3) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter im Mietzeitraum nur mit Einwilligung der Vermieterin und ausschließlich bei einer Fachfirma in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
§ 12 Haftung des Mieters und Versicherung
(1) Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß §§ 2, 3, 9, 10 und 11 dieser AGB haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten und Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
(2) Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio. Euro.
(3) Die Vermieterin ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Werden gegen den Mieter Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtet dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin die Führung des Rechtsstreits überlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Namen des Mieters einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Mieter Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
(4) Die Vermieterin stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale für Schäden pro Schadenfall von 50 Euro am Mietfahrzeug frei. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist.
Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenfalls gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden.
Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank) oder durch das Ladegut entstanden sind.
Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.
Hierzu noch folgende Hinweise:
Der Mieter haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden, wobei die Haftung teilweise über ein entsprechendes Easy-Peasy-Paket (§ 14) begrenzt oder ausgeschlossen werden kann:
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.
Im Übrigen beträgt der Selbstbehalt grundsätzlich 1.500 Euro. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Selbstbehalt-Beträge in verschiedenen – von der Vermieterin auf ihrer Website im Bereich Service angebotenen Paketen – zu reduzieren, genaueres hierzu ist unter § 14 ausgeführt.
(5) Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß § 13 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
(6) Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen.
(7) Die Vermieterin beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt oder durch eigenes Fachpersonal mit Standardsoftware für die Kalkulation von Schäden (SilverDAT) und auf Basis der Kostenstruktur einer Vertragswerkstatt am Sitz der Vermieterin.
(8) Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der Vermieterin bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro erhoben.
Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 200 Euro in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1.000 Euro in Rechnung.
Für den Verlust von Inventar und Zubehör des Mietfahrzeuges erhebt die Vermieterin Kosten wie folgt:
Gegenstand | Kosten |
Grill | 55 € |
Stuhl (zweimal) | je 35 € |
Tisch | 55 € |
Bettdecke (zweimal) | je 20 € |
Bezug-Set (zweimal) & Laken | je 25 € |
Kissen (zweimal) | je 20 € |
Matratze (dreiteilig) | je 75 € |
Geschirr und Besteck (je zwei Sets) | je 4 € |
JBL Box | 95 € |
Auffahrkeile | je 25 € |
Töpfe / Pfanne | je 15 € |
Wasserkanister | je 15 € |
Fahrzeugzubehör (Warndreieck, Sicherheitswesten etc.) | je 15 € |
§ 13 Unfälle und Schäden
(1) Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Dem Unfallbericht sind Bilder beizufügen, die die Beschädigung des Mietfahrzeuges dokumentieren. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf der Webseite der Vermieterin abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan sowie etwaiger Bilder unverzüglich an anfragen@eberrent.de zu schicken.
Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von 1.000 Euro vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach § 12. Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.
(2) Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.
(3) Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Easy-Peasy-Paket
Bei jeder Buchung sind automatisch die folgenden Komponenten eingeschlossen:
Der Mieter hat die Möglichkeit durch die Buchung des Easy-Peasy-Pakets in Höhe von 20 Euro pro Nacht seine Haftung nach Maßgabe von § 12 zu reduzieren. Bei Hinzubuchung des Easy-Peasy-Paket stehen dem Mieter zusätzlich folgende Leistungen zu:
Auch bei einer Reduktion der Haftung durch Buchung des Easy-Peasy-Pakets gelten die allgemeinen Haftungsregeln nach § 12 für den Fall, dass der Mieter die Schäden zu vertreten hat. Insbesondere haftet der Mieter voll bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
§ 15 Haftung der Vermieterin
(1) Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt.
(2) Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten und gemäß den Bestimmungen zur Volkswagen Mobilitätsgarantie versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern ein solches verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet.
(3) Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Es wird darauf hingewiesen, dass zurückgelassene Gegenstände jedenfalls spätestens nach einem Jahr vernichtet werden.
(4) Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.
§ 16 Mautgebühren
(1) Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungsgebühren hat der Mieter vor Ort, vorab per Überweisung oder per Barzahlung aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.
Für Reisen nach Norwegen muss der Mieter sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet sich vor Einreise auf www.epcplc.com/rental zu registrieren. Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden.
Möchte der Mieter mit einem Fahrzeug nach Frankreich fahren, ist er verpflichtet sich bis spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn bei der Vermieterin zur melden, um die notwendigen Fahrzeuginformationen zu erhalten. In Portugal ist eine Registrierung oder der Kauf einer Toll Card www.portugaltolls.com nur dann notwendig, wenn der Mieter eine Mautstrecke befährt, auf der die Maut elektronisch erhoben wird. Die Strecken sind besonders gekennzeichnet.
(2) Bei Nichteinhaltung erhebt die Vermieterin für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 Euro zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.
§ 17 Speicherung von Personaldaten
Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass die Vermieterin personenbezogene Daten des Mieters verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung der Vermieterin. Diese ist verfügbar unter: https://www.eberrent.de/#page=821.
Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht. Wir können jedoch aufgrund von Aufforderungen staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (z.B. Parkplatzbetreiber, Maut) zur Herausgabe dieser Daten im Einzelfall aufgefordert werden.
Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
§ 18 Gerichtsstand und Verjährung
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Eberswalde.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der Vermieterin gegen den Mieter erst fällig, wenn die Vermieterin Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeuges.
1. Allgemeines
1.1 Was sind personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind Angaben, die die Identität des Nutzers offenlegen oder offenlegen können. Wir halten uns an den Grundsatz der Datenvermeidung. Es wird soweit wie möglich auf die Erhebung von personenbezogenen Daten verzichtet.
1.2 Umgang mit personenbezogenen Daten
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich, soweit wir hierzu Ihre Einwilligung erhalten haben (Art. 6 I S. 1 a DSGVO) bzw. es sich um Daten handelt, deren Verarbeitung für unsere berechtigten Interessen erforderlich ist und soweit die Abwägung ergibt, dass keine überwiegenden Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten Ihrerseits entgegenstehen (Art. 6 I S. 1 f DSGVO).
Wir können zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auftragsverarbeiter verwenden, werden die personenbezogenen Daten darüber hinaus aber grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich innerhalb der EU, soweit nachfolgend nicht etwas Abweichendes dargelegt ist.
1.3 Nutzungsdaten
Beim Besuch der Webseite werden allgemeine technische Informationen erhoben. Dies sind die verwendete IP-Adresse, Uhrzeit, Dauer des Besuchs, Browsertyp und ggf. die Herkunftsseite. Diese Nutzungsdaten werden technisch bedingt in einem Logfile registriert und können zum Zwecke der Statistikauswertung dieser Webseite benutzt und gespeichert werden. Eine Verknüpfung dieser Nutzungsdaten mit Ihren weiteren personenbezogenen Daten findet nicht statt.
1.4 Dauer der Speicherung
Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten nach der Beendigung des Zwecks, für welchen die Daten erhoben wurden, nur solange, wie dies auf Grund der gesetzlichen (insbesondere steuerrechtlichen) Vorschriften erforderlich ist.
2. Ihre Rechte
2.1 Auskunft
Sie können von uns eine Auskunft darüber verlangen, ob wir personenbezogene Daten von Ihnen verarbeiten und soweit dies der Fall ist haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DSGVO genannten weiteren Informationen.
2.2 Recht auf Berichtigung
Sie haben das Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten und können gemäß Art. 16 DSGVO die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen.
2.3 Recht auf Löschung
Sie haben das Recht von uns zu verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden. Wir sind verpflichtet diese unverzüglich zu löschen, insbesondere sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit Ihre personenbezogenen Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung unserer Rechtsansprüche erforderlich sind.
2.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben das Recht von uns die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn
2.5 Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie haben das Recht die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und Sie haben das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und die Verarbeitung bei uns mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
2.6 Widerrufsrecht
Soweit die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf einer Einwilligung beruht, haben Sie das Recht diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
2.7 Allgemeines und Beschwerderecht
Die Ausübung Ihrer vorstehenden Rechte ist für Sie grundsätzlich kostenlos. Sie haben das Recht sich bei Beschwerden direkt an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde, den Landesdatenschutzbeauftragen, zu wenden.
3. Datensicherheit
Sämtliche Daten auf unserer Website werden durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Verlust, Zerstörung, Zugriff, Veränderung und Verbreitung gesichert.
4. Dienste von Drittanbietern
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E-Mail: anfragen@eberrent.de
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